Rechtsprechung
   BGH, 23.05.1990 - I ARZ 240/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2648
BGH, 23.05.1990 - I ARZ 240/90 (https://dejure.org/1990,2648)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1990 - I ARZ 240/90 (https://dejure.org/1990,2648)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1990 - I ARZ 240/90 (https://dejure.org/1990,2648)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,2648) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antragsberechtigung von Antragstellern in ihrer Eigenschaft als Beklagte - Konkurs über das Vermögen einer Publikumskommanditgesellschaft - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Nr. 3, § 37
    Antragsberechtigung der Beklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antragsberechtigung - Kläger - Vielzahl von Beklagten - Gleichgelagerte Begründung

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2751
  • MDR 1990, 987
  • WM 1990, 1562
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.05.1990 - I ARZ 234/90

    Ablehnung der Gerichtsstandbestimmung bei Vielzahl gleichgelagerter Klagen

    Auszug aus BGH, 23.05.1990 - I ARZ 240/90
    Alleinige Kommanditistin der Gemeinschuldnerin ist eine Treuhandgesellschaft, an der 1.006 Kapitalanleger beteiligt sind, unter ihnen die 104 Antragsteller der vorliegenden Sache und 234 Antragsteller eines weiteren Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens (I ARZ 234/90).

    Die Antragsteller begehren - ebenso wie die Antragsteller in der Parallelsache I ARZ 234/90 - analog § 36 Nr. 3 ZPO die Bestimmung eines zuständigen Gerichts.

  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus BGH, 23.05.1990 - I ARZ 240/90
    Schließlich ließe sich auch der Normzweck, der Gefahr divergierender Entscheidungen vorzubeugen (BGHZ 90, 155, 157) [BGH 16.02.1984 - I ARZ 395/83], durch eine Gerichtsstandsbestimmung vorliegend nur unvollkommen erreichen.
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 23.05.1990 - I ARZ 240/90
    Das Interesse eines Beklagten, zusammen mit anderen Streitgenossen verklagt zu werden, wird von der Prozeßordnung nicht geschützt (BGH, Beschl. v. 09.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439).
  • BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 42/79

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich über

    Auszug aus BGH, 23.05.1990 - I ARZ 240/90
    Soweit der Verfahrensstand in den einzelnen Sachen fortgeschritten ist oder diese bereits in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind, kann ihm nicht mehr Rechnung getragen werden (BGH, Beschl. v. 17.10.1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189 m.w.N.).
  • BGH, 07.03.1991 - I ARZ 15/91

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO setzt Antrag des Klägers

    Das Interesse des Beklagten, zusammen mit anderen Streitgenossen verklagt zu werden, wird von der Prozeßordnung nicht geschützt (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439; Beschl. v. 23.5.1990 - I ARZ 240/90, NJW 1990, 2751, 2752).
  • BGH, 23.05.1990 - I ARZ 234/90

    Ablehnung der Gerichtsstandbestimmung bei Vielzahl gleichgelagerter Klagen

    Alleinige Kommanditistin der Gemeinschuldnerin ist eine Treuhandgesellschaft, an der 1.006 Kapitalanleger beteiligt sind, unter ihnen die 234 Antragsteller der vorliegenden Sache und 104 Antragsteller eines weiteren Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens (I ARZ 240/90).

    Die Antragsteller begehren - ebenso wie die Antragsteller in der Parallelsache I ARZ 240/90 - analog § 36 Nr. 3 ZPO die Bestimmung eines zuständigen Gerichts.

  • OLG Brandenburg, 02.11.2022 - 1 AR 17/22

    Zurückweisung eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung; Fehlende

    Denn einen Antrag darauf können grundsätzlich nur die Klagepartei und ihr Nebenintervenient stellen, nicht aber die Beklagtenpartei (BGH, Beschluss vom 7.3.1991, I ARZ 15/91, zitiert nach juris; Beschluss vom 23.5.1990, I ARZ 240/90, zitiert nach juris; Beschluss vom 9.10.1986, I ARZ 487/86, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2017, 1 W 34/17, zitiert nach juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 37, Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 37, Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 5. Aufl., § 37, Rn. 3; MünchKomm./Patzina, ZPO, 6. Aufl., § 37, Rn. 2; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 19. Aufl., § 37, Rn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 43. Aufl., § 37, Rn. 1).

    Ein beklagtenseitiges Interesse, gemeinsam an einem einheitlichen Gerichtsstand verklagt zu werden, wird von der Prozessordnung nicht geschützt (BGH, Beschluss vom 23.5.1990, I ARZ 240/90, zitiert nach juris; Beschluss vom 9.10.1986, I ARZ 487/86, zitiert nach juris; OLG Braunschweig a. a. O.).

  • OLG Koblenz, 18.08.2010 - 5 W 450/10

    Gerichtsstand bei Inanspruchnahme eines Notarztes auf Schadensersatz durch einen

    Das Interesse des Beklagten, zusammen mit anderen Streitgenossen verklagt zu werden, wird von der Prozessordnung nicht geschützt ( vgl. BGH NJW 1987, 439 und NJW 1990, 2751, 2752 ).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 34/17

    Zulässigkeit eines Gerichtsstandsbestimmungsantrags des Beklagten

    Im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind von den Parteien grundsätzlich nur der Kläger und sein Nebenintervenient befugt, den Antrag auf eine Gerichtsstandsbestimmung zu stellen (BGH, Beschluss vom 09.10.1986 - I ARZ 487/86; Beschluss vom 23.05.1990 - I ARZ 240/90; Beschluss vom 07.03.1991 - I ARZ 15/91; Roth, in: Stein-Jonas, 23. Aufl., § 37 Rn. 1; Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 37 Rn. 3; Patzina, in: MüKoZPO, 5. Aufl., § 36 Rn. 18; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl, § 36 Rn. 1; Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand 15.06.2017, § 37 Rn. 1; Musielak/Voit/Heinrich, 14. Aufl., § 37 Rn. 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht